Jugend: Rechte

Rechte von Jugendlichen: Thema NGO

In § 22 e Nieders. Gemeindeordnung (NGO) steht geschrieben:

“Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre
Interessen berühren, in
angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde
über die in diesem Gesetz – NGO – vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und
Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.”